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   AG Forchheim, 06.03.2020 - 3 F 650/19   

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AG Forchheim, 06.03.2020 - 3 F 650/19 (https://dejure.org/2020,33429)
AG Forchheim, Entscheidung vom 06.03.2020 - 3 F 650/19 (https://dejure.org/2020,33429)
AG Forchheim, Entscheidung vom 06. März 2020 - 3 F 650/19 (https://dejure.org/2020,33429)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EMRK Art. 8; BGB § 1626 Abs. 3 S. 1, § 1684 Abs. 2, § 1696
    Umgangsrecht - Voraussetzungen der Anordnung des Wechselmodells

  • doppelresidenz.org (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Doppelresidenz kann angeordnet werden, wenn sie im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl am Besten entspricht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • doppelresidenz.org (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Doppelresidenz kann angeordnet werden, wenn sie im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl am Besten entspricht

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 27.11.2019 - XII ZB 512/18

    Anordnung des paritätischen Wechselmodells bei fehlender Kooperations- und

    Auszug aus AG Forchheim, 06.03.2020 - 3 F 650/19
    Würde der entgegengesetzte Wille eines Elternteils gleichsam als Vetorecht stets ausschlaggebend sein, so würde der Elternwille ohne Rücksicht auf die zugrundeliegende jeweilige Motivation des Elternteils in sachwidriger Weise über das Kindeswohl gestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 -, Rn. 20 - 21, juris).

    Das Wechselmodell ist danach dann anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 -, Rn. 22, juris).

    Bei § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB handelt es sich um die gesetzliche Klarstellung eines einzelnen - wenn auch gewichtigen - Kindeswohlaspekts (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 -, Rn. 23, juris).

    Zwischen den Eltern ergibt sich bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, was geeignete äußere Rahmenbedingungen, so etwa eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen, aber auch eine entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 -, Rn. 23 - 24, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 2019 - 16 UF 4/19 -, Rn. 34, juris).

    Die Anordnung des Wechselmodells ist auch ungeeignet, die im Konflikt befangenen Eltern erst durch die Anordnung des Wechselmodells zu einem harmonischen Zusammenwirken in der Betreuung und Erziehung des Kindes zu veranlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 -, Rn. 24, juris).

    Aus den überzeugenden Ausführungen der Vertreterin des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin, welche entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgabenzuweisung auch den gegenüber dem Gericht teils geäußerten gegenläufigen Willen der drei betroffenen Kinder berücksichtigte (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 -, Rn. 30, juris), folgt jedoch, dass das Wechselmodell dem tatsächlichen Kindeswillen der drei Kinder am ehesten entspricht.

  • OLG Bamberg, 01.03.2019 - 7 UF 226/18

    Umgangsregelung im Sinne paritätischer Betreuung

    Auszug aus AG Forchheim, 06.03.2020 - 3 F 650/19
    Grundsätzlich kann das Gericht die Umgangszeiten beider Eltern demnach - wie vorliegend von der Antragstellerin beantragt - bis hin zu einer hälftigen Betreuung der Kinder regeln (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 01. März 2019 - 7 UF 226/18 -, Rn. 34, juris, unter Verweis auf BGH FamRZ 2017, 532).

    Eine hälftige Betreuung kommt hier grds. nicht in Betracht (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 01. März 2019 - 7 UF 226/18 -, Rn. 40, juris).

    Eine Schwächung der Selbstwirksamkeit wiederum hat regelmäßig negative Auswirkungen auf die psychische Entwicklung (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 01. März 2019 - 7 UF 226/18 -, Rn. 65, juris).

    Insbesondere sind die o. g. Kriterien keine "Tatbestandsvoraussetzungen" für die Anordnung (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 01. März 2019 - 7 UF 226/18 -, Rn. 42, juris).

    Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es den Eltern in der Zeit nach der Trennung nicht gelang, sich in einer für die Kinder erheblichen Angelegenheit nicht zu einigen (vgl. hierzu auch OLG Bamberg, Beschluss vom 01. März 2019 - 7 UF 226/18 -, Rn. 53, juris).

  • OLG Frankfurt, 16.10.2018 - 1 UF 74/18

    Zum Anwendungsbereich § 1696 Abs. 1 BGB

    Auszug aus AG Forchheim, 06.03.2020 - 3 F 650/19
    Diskutiert wird, dass ein triftiger, das Wohl des Kindes bzw. der Kinder nachhaltig berührender Grund alleine darin liegen könnte, dass nunmehr, d. h. nach der jüngsten Entwicklung in Forschung und Lehre sowie in der Rechtsprechung, die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells als Umgangsregelung angezeigt sei (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 1 UF 74/18 -, Rn. 44, juris).

    Nachdem es allerdings nach dem aktuellen Forschungsstand und de lege lata keine generell, losgelöst vom betroffenen Kind bzw. von den betroffenen Kindern zu bevorzugende Betreuungsregelung gibt (s.o.), hat sich die Entscheidung darüber, ob ein Umgangsmodell im Sinne einer paritätischen Aufteilung der Betreuungszeiten beim Vater und bei der Mutter hier dem Wohl des betroffenen Kindes bzw. der betroffenen Kinder am besten entspricht, an den maßgeblichen allgemeinen Kindeswohlkriterien zu orientieren (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 1 UF 74/18 -, Rn. 45, juris).

    Dieser Gesichtspunkt gewinnt mit zunehmendem Alter und zunehmender Einsichtsfähigkeit des Kindes an Bedeutung, denn nur so kann sich das Kind zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person entwickeln (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 1 UF 74/18 -, Rn. 45, juris).

    Ist der Kindeswille eher weniger Ausdruck bewusster Selbstbestimmung, jedoch auf Grund einer solchen psychischen Lebenswirklichkeit zu beachten, so kann er, zumal bei jüngeren Kindern, im Verhältnis zu den übrigen Kindeswohlkriterien im Einzelfall weniger stark gewichtet werden, zumal im Rahmen der Prüfung von Abänderungsvoraussetzungen gemäß § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 1 UF 74/18 -, Rn. 45, juris).

  • OLG Stuttgart, 19.03.2019 - 16 UF 4/19

    Umgangssache: Anordnung des paritätischen Wechselmodells

    Auszug aus AG Forchheim, 06.03.2020 - 3 F 650/19
    Hierfür kann gegebenenfalls auch Bedeutung gewinnen, in welchem Umfang beide Elternteile schon zur Zeit des Zusammenlebens in die Betreuung des Kindes eingebunden waren (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 2019 - 16 UF 4/19 -, Rn. 33, juris).

    Zwischen den Eltern ergibt sich bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, was geeignete äußere Rahmenbedingungen, so etwa eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen, aber auch eine entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 -, Rn. 23 - 24, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 2019 - 16 UF 4/19 -, Rn. 34, juris).

    Kinder sind in der Regel schon früh in der Lage, unterschiedliche Erziehungsvorstellungen ihrer Eltern als Ausdruck der unterschiedlichen Persönlichkeiten von Vater und Mutter zu begreifen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 2019 - 16 UF 4/19 -, Rn. 37, juris).

    Gerade jüngere Kinder bis fünf Jahren absolvieren danach den Wechsel völlig unproblematisch (Sünderhauf, a. a. O., 329), wobei Wechselmodellfamilien mit Kleinkindern die Erfahrung gemacht haben, dass die Unterstützung der Kinder vor, während und auch nach den Übergängen wichtig ist; dazu gehören wiederkehrende Rituale, die positive Ankündigung des Wechsels und - je nach Alter - auch das Gespräch darüber (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 2019 - 16 UF 4/19 -, Rn. 47, juris).

  • OLG Bamberg, 18.09.2017 - 2 UF 133/17

    Destruktiver Elternstreit hindert gemeinsame Sorge und Wechselmodell

    Auszug aus AG Forchheim, 06.03.2020 - 3 F 650/19
    Ist das Verhältnis der Eltern hingegen erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes (OLG Bamberg, Beschluss vom 18. September 2017 - 2 UF 133/17 -, Rn. 32, juris, unter Hinweis auf BGH vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15).

    Es widerspricht damit dem Wohl des Kindes, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, die fehlende Kommunikations- und Kooperationsbasis erst herzustellen (OLG Bamberg, Beschluss vom 18. September 2017 - 2 UF 133/17 -, Rn. 32, juris, unter Hinweis auf BGH vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15).

    Dabei ist auch irrelevant, wer für den Elternstreit verantwortlich ist und wer die Störung auf der Kommunikationsebene mehr zu verantworten hat (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 18. September 2017 - 2 UF 133/17 -, Rn. 25, juris).

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus AG Forchheim, 06.03.2020 - 3 F 650/19
    Grundsätzlich kann das Gericht die Umgangszeiten beider Eltern demnach - wie vorliegend von der Antragstellerin beantragt - bis hin zu einer hälftigen Betreuung der Kinder regeln (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 01. März 2019 - 7 UF 226/18 -, Rn. 34, juris, unter Verweis auf BGH FamRZ 2017, 532).

    Ist das Verhältnis der Eltern hingegen erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes (OLG Bamberg, Beschluss vom 18. September 2017 - 2 UF 133/17 -, Rn. 32, juris, unter Hinweis auf BGH vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15).

    Es widerspricht damit dem Wohl des Kindes, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, die fehlende Kommunikations- und Kooperationsbasis erst herzustellen (OLG Bamberg, Beschluss vom 18. September 2017 - 2 UF 133/17 -, Rn. 32, juris, unter Hinweis auf BGH vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15).

  • OLG Brandenburg, 26.06.2014 - 10 WF 71/14
    Auszug aus AG Forchheim, 06.03.2020 - 3 F 650/19
    Bei der Billigkeitsentscheidung ist der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass in familiengerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Anordnung, außerordentliche Kosten zu erstatten, besondere Zurückhaltung geboten ist (vgl. u.a. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 10 WF 71/14).

    Der Gedanke der Zurückhaltung führt in Kindschaftssachen überdies regelmäßig dazu, dass die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig geteilt werden (vgl. u.a. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 10 WF 71/14).

  • BGH, 31.10.2018 - XII ZB 411/18

    Umgangsrechtsverfahren: Statthaftigkeit und Begründetheit eines an das

    Auszug aus AG Forchheim, 06.03.2020 - 3 F 650/19
    a) Kindswille und Bindungen der Kinder aa) Der Kindeswille ist im familiengerichtlichen Verfahren festzustellen und ab vollendetem drittem Lebensjahr das Kind regelmäßig persönlich anzuhören (BGH v. 31.10.2018 - XII ZB 411/18, FamRZ 2019, 115 = FamRB 2019, 12).
  • BVerfG, 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14

    Strenger Maßstab für Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung (§ 1696 BGB)

    Auszug aus AG Forchheim, 06.03.2020 - 3 F 650/19
    Dem Gericht obliegt daher die Prüfung, ob der geäußerte Wille stabil ist und objektiv mit dem Kindeswohl in Einklang steht (BVerfG v. 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14, FamRZ 2015, 210 = FamRB 2015, 248).
  • OLG Stuttgart, 23.08.2017 - 18 UF 104/17

    Umgangsrechtsregelung: Gerichtliche Anordnung einer gleichmäßigen Betreuung des

    Auszug aus AG Forchheim, 06.03.2020 - 3 F 650/19
    Daneben wird vertreten, dass die erstmalige Begründung eines bisher noch nicht praktizierten (echten) Wechselmodells durch gerichtliche Anordnung auch unter Zugrundelegung der vom BGH entwickelten Grundsätze nur in Ausnahmefällen in Betracht komme, insbesondere in Fällen, in denen der umgangsberechtigte Elternteil bereits über ein erweitertes Umgangsrecht verfüge (vgl. Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 258 unter Hinweis auf OLG Stuttgart 23.8.2017 - 18 UF 104/17, juris Rn 36 ff, ZKJ 2018, 17; OLG Frankfurt 12.4.2013 - 5 UF 55/12, juris Rn 8, FamFR 2013, 500).
  • BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Abänderung einer

  • OLG Saarbrücken, 05.03.2013 - 6 UF 48/13

    Sorgerechtsentscheidung: Entbehrlichkeit der Einholung eines

  • KG, 01.07.2005 - 13 UF 199/04

    Elterliche Sorge: Keine gemeinsame elterliche Sorge für ein 11jähriges Kind bei

  • OLG Frankfurt, 12.04.2013 - 5 UF 55/12

    Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf beide Eltern

  • KG, 26.09.2003 - 3 UF 182/03

    Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für minderjährige Kinder: Maßgeblichkeit

  • OLG Koblenz, 02.08.2017 - 13 UF 313/17
  • OLG Bamberg, 18.06.2020 - 2 UF 90/20

    Die Beibehaltung eines Wechselmodell bei erheblichem Loyalitätskonflikt der

    Der Antrag des Antragsgegners auf vorläufige Aussetzung der Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht -Forchheim vom 6.3.2020 (3 F 650/19) wird zurückgewiesen.
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